ASB sucht Grundstück für neue Rettungswache

Auf dieser Seite informieren wir über die Suche des ASB Karlsruhe nach einem Baugrundstück für eine neue Rettungswache, unseren Antrag im Ortschaftsrat Wettersbach, die Ablehnung durch die Stadtverwaltung sowie das weitere Vorgehen.
Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Karlsruhe sucht derzeit einen geeigneten Bauplatz für die Errichtung einer neuen Rettungswache im Bereich der Karlsruher Bergdörfer. Geplant ist ein moderner Notarztstandort mit zwei Rettungswagen sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug, der im 24-Stunden-Betrieb betrieben werden soll. Die neue Rettungswache soll die bisherige Wache am SRH Klinikum Karlsbad-Langensteinbach ersetzen, die dort künftig nicht mehr zur Verfügung steht.
Eine zentral gelegene Rettungswache würde die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger unserer Bergdörfer sowie der angrenzenden Gemeinden deutlich verbessern. Insbesondere könnten die Eintreffzeiten des Rettungsdienstes bei medizinischen Notfällen und Unfällen spürbar verkürzt werden.
Wie den unten verlinkten Berichten zu entnehmen ist, hat die Stadtverwaltung Karlsruhe den Antrag des Ortschaftsrates Wettersbach auf einen Standort im Gewerbegebiet Winterrot in Palmbach abgelehnt.
Der Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e. V., Region Karlsruhe, hat nun im Wettersbacher Anzeiger vom 22.01.2026 eine Suchanzeige veröffentlicht. Gesucht wird ein Grundstück mit einer Größe von etwa 1.200 bis 1.500 Quadratmetern.
Nachfolgend finden Sie die Anträge unserer CDU/FW-Fraktion sowie die entsprechende Antwort der Stadtverwaltung Karlsruhe.
Auch nach der Stellungnahme der Stadtverwaltung halten wir die Einordnung unter die Begrifflichkeit „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ für nicht überzeugend. Unter Anlagen für gesundheitliche Zwecke verstehen wir gesundheitliche und medizinische Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser aller Art, Sanatorien, Untersuchungslabore, Rehabilitationseinrichtungen, Kureinrichtungen, Gesundheitsämter sowie weitere Einrichtungen, in denen medizinische oder therapeutische Behandlungen angeboten oder durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die geplante Rettungswache nicht, da dort weder gesundheitliche Dienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgesehen sind noch ein Publikumsverkehr stattfindet. Nach unserer Auffassung ist eine Rettungswache daher eher als Dienstleistungsbetrieb mit zugehörigem Fuhrpark einzuordnen.
Die hiervon abweichende rechtliche Bewertung durch den Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe ist vom Ortschaftsrat zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren. Zur Verwirklichung der Rettungswache wäre daher lediglich eine aufwendige und langjährige Änderung des Bebauungsplans möglich.
Antrag unserer Fraktion im Ortschaftsrat
Frau Ortsvorsteherin Kerstin Tron
Ortsverwaltung Wettersbach
Rathaus Grünwettersbach
76228 Karlsruhe
Karlsruhe, 24.02.2025
Antrag der CDU/FW-Fraktion im Ortschaftsrat Wettersbach
Betreff: Suche eines Baugrundstücks für eine Rettungswache
Sehr geehrte Frau Tron,
hiermit beantragt die CDU/FW-Ortschaftsratsfraktion die Prüfung der Möglichkeit, ein geeignetes Baugrundstück für die Ansiedlung einer Rettungswache im Gewerbegebiet Winterrot im Stadtteil Palmbach zu finden.
Begründung:
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst im Bereich Karlsruhe hat im Jahr 2023 die Verlagerung des Standortes der Rettungswache am SRH Klinikum Karlsbad-Langensteinbach in den Bereich bei Palmbach beschlossen. Dieser Schritt dient der Optimierung der Notfallrettung in unserer Region.
Die Rettungsdienstorganisation ASB Karlsruhe hat bereits Interesse an dem möglichen neuen Standort bekundet und ist aktiv auf der Suche nach einem Baugrundstück für den Neubau einer Rettungswache. Geplant ist die Errichtung eines Notarztstandortes, der mit zwei Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug im 24-Stunden-Betrieb ausgestattet werden soll. Diese neue Rettungswache würde die derzeitige Wache am SRH Klinikum Karlsbad-Langensteinbach ersetzen und somit die medizinische Versorgung in unseren Höhenstadtteilen nachhaltig verbessern.
Auf dem benötigten Grundstück soll ein zweigeschossiges Gebäude mit Sozial- und Funktionsbereichen und eine Fahrzeughalle für einen hauptamtlichen 24-Stunden-Betrieb erstellt werden. Der zukünftige Standort soll eine Fläche von ca. 1.500 bis 2.000 Quadratmetern an einer strategisch und verkehrsgünstig gelegenen Stelle bieten, die für unsere Region zuständig ist. Vom ASB wissen wir, dass die Stadt Karlsruhe die Grundstücksnachfrage abschlägig beantwortet hat.
Das Gewerbegebiet Winterrot im Stadtteil Palmbach bietet mit seiner Lage die optimalen Voraussetzungen für den Standort einer Rettungswache. Der bestehende Bebauungsplan schließt ein solches Bauvorhaben nicht aus. An der Rudolf-Link-Straße ist die Stadt Karlsruhe Eigentümer des Gewerbegrundstückes
Nr. 82211 mit einer Gesamtfläche von ca. 13.450 Quadratmetern. Dieses Grundstück lässt sich aufteilen, sodass im östlichen Bereich ein kleineres Grundstück für eine Rettungswache geschaffen werden kann. Der Bebauungsplan sieht auf dieser Fläche eine Mindestgrundstücksgröße von 1.500 Quadratmetern vor.
Um die erforderlichen Schleppkurven zu gewährleisten, muss das entstehende schmale und lange Grundstück eine Breite von ca. 35 Metern aufweisen. Daraus würde sich eine Grundstücksgröße von ungefähr 2.000 bis 2.500 Quadratmetern ergeben. Daher beantragen wir, diese Lösungsmöglichkeit zu prüfen und im Rahmen weiterer Gespräche mit den zuständigen Stellen des ASB Karlsruhe in Kontakt zu treten.
In Bezug auf die Teilung des Grundstückes verweisen wir auf die Sitzung des Ortschaftsrates Wettersbach am 15.06.2021 (TOP 7, Vorlage Nr. 124). Dort wurde dem Ortschaftsrat berichtet und nahegelegt, dass städtische Baugrundstücke in dieser Größe bei entsprechendem Bedarf und passendem Bewerber jederzeit geteilt werden können. Auf Vorschlag der Verwaltung stimmte der Ortschaftsrat damals der Teilung des Grundstückes und dem Verkauf eines neu entstehenden Grundstückes mit 2.850 Quadratmetern an ein Unternehmen zu. Da der mögliche Käufer anschließend absprang, ist die gesamte Grundstücksgröße heute noch verfügbar.
Eine Rettungswache an dieser zentral gelegenen Stelle würde die Versorgungssicherheit der Bürger in unseren Bergdörfern und den angrenzenden Gemeinden wesentlich erhöhen. Zudem würde sich die Eintreffzeit des Rettungsdienstes bei medizinischen Notfällen und Unfällen deutlich reduzieren. Angesichts der jüngsten Änderungen der gesetzlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg zur Hilfsfrist für die Eintreffzeit des Rettungsdienstes ist es erforderlich, dass die zuständigen Stellen in unserer Region die Standorte der Rettungswachen neu organisieren.
Darüber hinaus soll auch geprüft werden, ob weitere städtische und private Grundstücke im Bereich des Gewerbegebiets Winterrot in Frage kommen. Falls dies der Fall ist, sollte die Stadtverwaltung den entsprechenden Kontakt zu den privaten Eigentümern der Gewerbegrundstücke und den zuständigen Stellen des Rettungsdienstes herstellen.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. Roland Jourdan, Fraktionsvorsitzender und Marcus Brenk
Anlage Lageplan: Quelle Google-Maps
Ergänzungsantrag zum Thema Bebbaungsplan und Rettungswache
Karlsruhe, 04.04.2025
Betr. Stellungnahme zum Antrag „Suche eines Baugrundstücks für eine Rettungswache“
Ortschaftsrat Wettersbach am 08.04.2025, TOP 4, Vorlage Nr. 2025/0186
Sehr geehrte Frau Tron,
in der Stellungnahme wird dem Ortschaftsrat Wettersbach mitgeteilt, dass gemäß den aktuell gültigen Festsetzungen im Bebauungsplan Winterrot „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ ausgeschlossen sind. Daher soll der Bau einer Rettungswache im Gewerbegebiet nicht möglich sein.
Unsere Fraktion kam hier zu einer gegenteiligen Beurteilung, da die Begrifflichkeit „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ anders zu bewerten ist. Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind alle gesundheitlichen und medizinischen Einrichtungen z. B. Krankenhäuser jeglicher Art, Sanatorien, Untersuchungslabore, Rehabilitationseinrichtungen, Kureinrichtungen, Gesundheitsämter und weitere Einrichtungen, sofern in ihnen auch Behandlungen angeboten oder durchgeführt werden. Dies trifft bei der geplanten Rettungswache nicht zu, da dort keinerlei gesundheitliche Dienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen und auch kein Publikumsverkehr stattfindet. Eine Rettungswache ist daher eher als Dienstleistungsunternehmen mit einem Fuhrpark einzustufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG NVwZ 2012, 825 Rn. 10) wird der Nutzungsbegriff der Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke in zweifacher Hinsicht begrenzt:
- Zum einen fallen nur Gemeinbedarfsanlagen darunter. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat und die der Allgemeinheit dienen, also einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist.
- Zum anderen wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, da Anlagen, die unter den Nutzungsbegriff fallen, in sämtlichen Gebieten, in denen diese Nutzungen von der BauNVO zugelassen werden, grundsätzlich mit dem Zweck des Gebiets vereinbar sein müssen.
Eine Rettungswacht ist grundsätzlich nur den Mitarbeitenden des entsprechenden Rettungsdienstleisters (ASB, Rotes Kreuz etc.) zugänglich und eben nicht einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung. Insoweit führt Ziffer 1 dazu, dass Rettungswachen nicht unter diese Definition fallen. In der Folge sind wir der Meinung, dass die Aussage in der Stellungnahme der Stadtverwaltung falsch ist! Wir gehen davon aus, dass das Bundesverwaltungsgerichtsurteil hier entscheidungsrelevant sein müsste.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Tätigkeitsfelder von Rettungswachen der Gefahrenabwehr dienen. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck. Außerdem fallen auch Arztpraxen nicht unter den Begriff der "Anlagen für gesundheitliche Zwecke" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.
Außerdem möchten wir auf den Bebauungsplan 628a „Kirchfeld II – Alte Kreisstraße“ hinweisen, bei dem ebenfalls „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ ausgeschlossen sind. Dort wird in der Straße „Am Sandfeld 19“ eine Rettungswache betrieben.
Da wir bei der kommenden Ortschaftsratssitzung am 08.04.2025 über die Sache und nicht über die Auslegung von Gesetzen und Bauvorschriften debattieren wollen, bitten wir Sie, die zwei gegensätzlichen Auslegungen des Bebauungsplanes vor der Behandlung im Ortschaftsrat vom Zentralen Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe prüfen zu lassen.
Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung und bitten um Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Jourdan
Stellungnahme der Stadtverwaltung
Sitzung des Ortschftrates Wettersbach am 03.06.2025, TOP 2, Vorlage 2025/0186/1, Dienststelle: Wirtschaftsförderung
Kurzfassung
Die Verwaltung ist seit Jahren in regelmäßigen Abständen mit der Suche nach Flächen für unterschiedliche Rettungsorganisationen befasst und hatte auch bereits mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e. V. Region Karlsruhe Kontakt.
Wegen der planungsrechtlichen Festsetzungen in den Bebauungsplänen, der allgemeinen Gewerbeflächenknappheit im Stadtgebiet sowie der speziellen Anforderungen dieser Dienste gestaltet sich die Suche nach geeigneten Grundstücken schwierig. Die Ansiedlung eines Rettungsdienstes, mit Bau einer Rettungswache, im Gewerbegebiet Winterrot ist gemäß den aktuell gültigen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht möglich, da „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ ausgeschlossen sind.
Erläuterungen
Die Verwaltung ist seit Jahren in regelmäßigen Abständen mit der Suche nach Flächen für unterschiedliche Rettungsdienstorganisationen befasst. Teilweise konnten in der Vergangenheit auch erfolgreich Flächen vermittelt werden.
Der Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e. V. Region Karlsruhe (ASB Karlsruhe) hat sich 2023/2024 bezüglich des besagten Flächengesuchs an die Stadtverwaltung gewandt. In Gesprächen mit dem ASB und zuletzt mit einem Schreiben des Dezernates vom April 2024 wurde die Standortsuche im Gewerbegebiet Winterrot in Palmbach abschlägig beschieden.
Zunächst lassen die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan (Nr. 762) einen Rettungswachen-Neubau im Gewerbegebiet Winterrot nicht zu. Vorliegend sind „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“, worunter nach dem Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung auch die Einsatzstellen öffentlicher oder privater Rettungsdienste fallen, nicht zulässig.
Die Stadtverwaltung hat die Brisanz der Standortsuche, insbesondere für die professionellen Rettungsdienste bereits erkannt und unterstützt diesen Prozess. Die Anpassung von Bebauungsplänen für die Ansiedlung von Rettungsdiensten wurde 2020 im Planungsausschuss behandelt (Vorlage 2020/1452). Im Ergebnis wurde festgehalten, dass bei Bebauungsplänen, bei denen Anlagen für gesundheitliche Zwecke explizit ausgeschlossen sind, auch eine Befreiung nicht möglich ist und eine gewünschte Änderung sich nur über ein Änderungsverfahren umsetzen lässt.
Bei den angesprochenen Grundstücken handelt es sich um die letzten beiden verfügbaren städtischen Gewerbegrundstücke im Gewerbegebiet Winterrot. Diese Flächen sind für Unternehmensansiedlungen vorgesehen. Angesichts des generellen Mangels an größeren Gewerbeflächen im gesamten Stadtgebiet sollten diese Flächen auch weiterhin für gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.
Die Verwaltung wird den Markt weiter im Blick behalten und bei der Suche nach einem geeigneten Standort für eine Rettungswache unterstützen.
Stellungnahme zum Ergänzungsantrag
In ihrer Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Antrag der CDU/FW-OR-Fraktion Wettersbach (Ortschaftsrat Wettersbach, Vorlage Nr.: 2025/0186) hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die Errichtung einer Rettungswache im Gewerbegebiet Winterrot nicht zulässig sei, da nach den planungsrechtlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 762 „Gewerbegebiet Winterrot“, Karlsruhe-Palmbach „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“, worunter nach dem Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung auch die Einsatzstellen öffentlicher oder privater Rettungsdienste fielen, ausgeschlossen seien.
Die CDU/FW-OR-Fraktion Wettersbach ist demgegenüber der Meinung, dass Rettungswachen nicht unter die Definition von „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ fielen, da dort weder gesundheitliche Dienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten würden, noch ein Publikumsverkehr stattfinde. Eine Rettungswache sei daher als Dienstleistungsunternehmen mit einem Fuhrpark einzustufen. Zur Begründung beruft sich die CDU/FW-OR-Fraktion Wettersbach auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 − 4 C 14/10, NVwZ 2012, 825. Des Weiteren sei zu beachten, dass Rettungswachen der Gefahrenabwehr dienten und mithin primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck verfolgten. Außerdem fielen auch Arztpraxen nicht unter den Begriff der "Anlagen für gesundheitliche Zwecke" im Sinne der Baunutzungsverordnung.
Nach erneuter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist festzustellen, dass Rettungswachen mit Einsatzstellen öffentlicher oder privater Rettungsdienste, wie etwa des Arbeiter-Samariter-Bundes oder des Deutschen Roten Kreuzes, nach herrschender und aus Sicht der Verwaltung zutreffender Meinung „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) darstellen. Nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes Nr. 762 sind solche Anlagen in dem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) unzulässig.
Die in verschiedenen Baugebietsvorschriften der hier einschlägigen BauNVO 1990 erwähnten „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ sind solche, die im weitesten Sinne dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Gemeint sind die öffentlichen und privaten Anlagen des Gesundheitswesens. Typische Beispiele sind Krankenhäuser, (Poli-)Kliniken, Unfallstationen, Kurheime, Sanatorien und andere Rehabilitationseinrichtungen, Heilbäder, Untersuchungslabore und Heil- und Pflegeanstalten (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 156. EL September 2024, § 4 BauNVO Rdnr. 99).
In der von der antragstellenden OR-Fraktion zitierten Entscheidung vom 2. Februar 2012 − 4 C 14/10, NVwZ 2012, 825, die ein Krematorium mit Abschiedsraum als Anlage für kulturelle Zwecke betraf, hat das Bundesverwaltungsgerichts richtigerweise noch einmal betont, dass zu der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geregelten Begriffsgruppe der Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke generell nur solche Anlagen zählen, die zugleich Gemeinbedarfsanlagen im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind. Die Bedeutung der besagten Entscheidung für die zutreffende planungsrechtliche Einstufung von Rettungswachen erschöpft sich allerdings in dieser Feststellung und dem Verweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB enthält eine durch Beispiele erläuterte Legaldefinition des Begriffs Gemeinbedarf.
Gemeinbedarfsanlagen sind gekennzeichnet durch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, Zugänglichkeit für die Allgemeinheit und das Fehlen oder die nur untergeordnete Bedeutung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens. Sie dienen in ihrer Funktion der Allgemeinheit, also einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung. Nicht erforderlich ist jedoch eine Zugänglichkeit für jedermann im Sinne des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 17.95; ders., Beschluss vom 18. Mai 1994 – 4 NB 15/94). Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Bei einem privaten Rechtsträger wird aber vorausgesetzt, dass eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, die hinter ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 17.95).
Rettungswachen der bekannten Rettungsdienste erfüllen alle vorgenannten Kriterien von Gemeinbedarfsanlagen und Anlagen für gesundheitliche Zwecke (so auch BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 – 2 CS 96.1175; Stock, aaO., Rdnr. 100; Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 132. Lfg. Oktober 2024, § 2 BauNVO Rdnr. 133; Hornmann in: BeckOK, BauNVO, Stand: 15. Januar 2025, § 4 Rdnr. 92). Ein Zutrittsrecht für die Allgemeinheit im Sinne eines Gemeingebrauchs ist dafür nicht erforderlich.
Für die planungsrechtliche Einstufung ist es mithin unerheblich, dass die Einsatzstellen selbst nur von Mitarbeitenden des entsprechenden Rettungsdienstleisters betreten werden dürfen, solange die von dort ausgeübten Tätigkeiten der Rettungsdienste für einen nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung erbracht werden. Durch ihren eindeutigen Gemeinwohlbezug und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterscheiden sich Rettungsdienste und ihre Einsatzstellen gerade von normalen Dienstleistungsunternehmen. Die von ihnen betriebenen Rettungswachen dienen auch – wenn nicht schon unmittelbar, dann jedenfalls in einem für die Begriffsdefinition genügenden weiteren Sinne – dem Schutz, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit von Menschen. Entgegen der Auffassung der antragstellenden OR-Fraktion wird dort keine ausschließlich gefahrenabwehrende Tätigkeit ausgeübt.
Dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Arztpraxen in den Baugebieten der BauNVO nicht an den Begriff „Anlage für gesundheitliche Zwecke“ gebunden ist, ändert an der planungsrechtlichen Einstufung von Rettungswachen nichts, denn freiberuflich betriebene gesundheitliche Anlagen wie Arzt- und Krankengymnastikpraxen sowie Apotheken unterliegen ausschließlich dem besonderen Zulässigkeitsregime des § 13 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 17.95).
Richtig ist, dass auf dem Grundstück Am Sandfeld 19 in Karlsruhe-Neureut bis heute eine Rettungswache betrieben wird, die im Jahr 1993 genehmigt wurde, obwohl der dort gültige Bebauungsplan Nr. 628a „Kirchfeld II – Alte Kreisstraße“ unter anderem Anlagen für gesundheitliche Zwecke in dem festgesetzten GE ausschließt. Bei der Recherche des Vorgangs hat sich gezeigt, dass die Baugenehmigung seinerzeit wohl unter Verkennung der planungsrechtlichen Rechtslage erteilt wurde. Für die zutreffende planungsrechtliche Beurteilung von Rettungswachen lässt sich aus diesem Sonderfall nichts ableiten.



